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Vereinssatzung

Bismillahirr-Rrahmanirr-Rrahim1

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Selaam2" und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist in Lohfelden.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Menschen, die in Not geraten sind oder aus anderen Gründen über geringe finanzielle Mittel verfügen, z.B.:

  • Unterstützung von Waisenkindern, Menschen mit Behinderung und kranken Menschen
  • Hilfe in Krisenregionen nach Naturkatastrophen oder kriegerischen Konflikten
  • Förderung wirtschaftlich schwacher Regionen

Die Hilfe soll über finanzielle Zuwendungen, Sachspenden oder Förderung von Bildungsangeboten insbesondere im Ausland durchgeführt werden. Dabei wird eine Zusammenarbeit mit anderen Hilfs- und Bildungsorganisationen angestrebt.

2. Der Vereinszweck wird auch verwirklicht durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wie beispielsweise:

  1. Errichtung oder Wiederaufbau von Krankenstationen, Zuschüsse zu den Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten, Hilfsmitteln, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen etc.
  2. Entwicklungshilfe beispielsweise bei der Einrichtung von Wasserstellen, Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnützigen Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und andere Bildungsstätten, Bereitstellung von Unterrichtsmaterial etc.
  3. Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung etc.

3. Der Verein ist nicht parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er Verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern. Er kann zur Führung der Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) berufen. Der Verein wird immer – gerichtlich und außergerichtlich – durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
6. Die Abwahl des Gesamtvorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann aus wichtigem Grund durch die außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erfolgen.

§ 7
Mitgliedschaft

1. Im Verein gibt es nur aktive Mitglieder.
2. Aktives Mitglied kann jede Person islamischen Glaubens werden, die sich durch persönlichen Einsatz aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligt.
3. Eine passive Mitgliedschaft im Verein ist nicht vorgesehen.
4. Alle aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt.
5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines potenziellen aktiven Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tot des Mitglieds
  2. durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

7. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins verletzt, seine Belange gefährdet oder mit dem Beitragszahlungen ein Jahr im Verzug ist. Der Ausschuss erfolgt nach Vorschlag in der Vorstandsversammlung und wird durch diese mehrheitlich beschlossen.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahren zusammen. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen, durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mittels Brief, Fax oder E-Mail einzuberufen.
2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Dabei sind auch Ort und Zeit anzugeben.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in anderen Paragrafen dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
5. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • die Entgegennahme der Berichte über die Geschäftsführung
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beratung und Genehmigung der Haushaltspläne
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge

6. Außerordentliche Mitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindesten ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 9
Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu Leisten
2. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 10
Vereinsvermögen

1. Die Mittel, die dem Verein zur Durchführung der in § 2 bestimmten Zwecke zur Verfügung stehen sind Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen.
2. Der Verein verschafft sich auch seine Mittel durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden, wie z.B. Lebensmittel, Medikamente, Hilfsmittel etc. sowie anderweitige zweckdienliche Maßnahmen, darunter auch die Übernahme muslimischer Bedürftigensteuer (Zakat) gemäß §2 und des Fleisches von Opfertieren (Kurban) zur Unterstützung Bedürftiger.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Muslime Helfen“ mit Sitz in München. Diese Mittel sind sodann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
4. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsprüfung zu beachten. Er darf die Mittel des Vereines nicht für Zwecke ausgeben die dem orthodoxen, islamischen Glauben fremd sind.
5. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, er gerät selbst in Not, im Sinne des §2 dieser Satzung.
6. Zinserträge werden für gesonderte Zwecke verwendet, die im Sinne des § 2 sind.

§ 11
Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 12
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage des Eintrages in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel in Kraft.

Lohfelden, den 04.07.2006

 





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